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BVerfG, 21.03.2000 - 1 BvR 151/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Mangels hinreichender Substantiierung der Rüge der Verletzung von GG Art 103 Abs 1 unzulässige Verfassungsbeschwerde
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Begründung - Substantiierung - Adoption - Adoptionsverfahren - Anhörung - Rechtliches Gehör
- Judicialis
GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Rostock, 07.10.1999 - 81 XVI 7/99
- BVerfG, 21.03.2000 - 1 BvR 151/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91
Adoption II
Auszug aus BVerfG, 21.03.2000 - 1 BvR 151/00
Zwar bestehen Bedenken, ob das Amtsgericht den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) im Adoptionsverfahren Rechnung getragen hat (vgl. BVerfGE 89, 381 ; 92, 158 ), denn es hat dem Beschwerdeführer erst nach Erlass des Adoptionsdekrets Gelegenheit gegeben, zu der Anhörung seiner Tochter und ihrer Mutter Stellung zu nehmen. - BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
Schubart
Auszug aus BVerfG, 21.03.2000 - 1 BvR 151/00
Es kann nicht geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht, da der Verfassungsbeschwerde nicht entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei hinreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem - ihm nunmehr bekannten - Ergebnis der Anhörung vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 82, 236 ). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 21.03.2000 - 1 BvR 151/00
Die Verfassungsbeschwerde kann mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen werden (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
Volljährigenadoption
Auszug aus BVerfG, 21.03.2000 - 1 BvR 151/00
Zwar bestehen Bedenken, ob das Amtsgericht den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) im Adoptionsverfahren Rechnung getragen hat (vgl. BVerfGE 89, 381 ; 92, 158 ), denn es hat dem Beschwerdeführer erst nach Erlass des Adoptionsdekrets Gelegenheit gegeben, zu der Anhörung seiner Tochter und ihrer Mutter Stellung zu nehmen.